Chancen und Herausforderungen eines Archivpraktikums
Vortrag gehalten am 23. Jänner 2017 in Salzburg beim Studientag „Best Practices im Archivwesen“ der Fachgruppe der Archive der Kirchen und Religionsgemeinschaften im Verband Österreichischer Archivarinnen und Archivare (Bearbeitetes Vortragsmanuskript).
Vorbemerkung
Entsprechend dem Thema des Studientags „Best Practices im Archivwesen“, auf welchem der diesem Aufsatz zugrundeliegende Vortrag gehalten wurde, handelt es sich bei den folgenden Ausführungen nicht etwa um eine Anleitung, wie ein Praktikum allgemein zu gestalten ist, sondern um einen Einblick in Erfahrungswerte, welche ich in den letzten Jahren durch die Betreuung von Praktika im Archiv des Schottenstifts sammeln durfte. Demgemäß ist der Text sehr subjektiv gehalten und stets im Kontext der Vortragssituation zu verstehen. In den Jahren 2012 bis 2016 habe ich insgesamt zehn Praktikantinnen und Praktikanten bei mir im Archiv betreuen dürfen, wobei sowohl die Art als auch die Dauer der absolvierten Praktika variierte. Ob sich daraus unbedingt automatisch ein best practice ergibt, möge dem Urteil der werten Leserschaft überlassen sein.
Abb. 1: Praktikant:innen, Fotocollage (c) Maximilian Alexander Trofaier
Rechtliches und Finanzielles
Grundsätzlich kann ein Praktikum entweder als Arbeitsverhältnis oder als Ausbildungsverhältnis ausgestaltet sein. Arbeitsverhältnisse müssen immer entgeltet werden und unterliegen dem Arbeitsrecht. In meinen Ausführungen geht es hingegen ausschließlich um Praktika, die als Ausbildungsverhältnis gestaltet sind. Sie unterliegen nicht dem Arbeitsrecht, es besteht bei ihnen daher etwa auch kein gesetzlicher Anspruch auf Entgelt, Urlaub oder Sonderzahlungen.1 Kriterium ist hierbei, dass der Lern- und Ausbildungszweck der Tätigkeit und nicht die Verpflichtung zur Arbeitsleistung im Vordergrund stehen muss.
Bei diesen unbezahlten Ausbildungsverhältnissen gibt es abermals zwei Möglichkeiten: das Pflichtpraktikum und das Volontariat. Bei einem im Rahmen schulischer oder universitärer Ausbildungsvorschriften vorgeschriebenen Pflichtpraktikum müssen Inhalte und Dauer den jeweiligen Ausbildungsvorschriften bzw. dem Lehrplan entsprechen.2 Großer Vorteil solcher Praktika ist, dass Pflichtpraktikantinnen und -praktikanten, die in unbezahlten Ausbildungsverhältnissen stehen, während ihrer Tätigkeit automatisch Unfallversicherungsschutz nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) genießen (Schüler/innen- und Studenten/innenunfallversicherung).3
Bei einem Volontariat steht die freiwillige Erweiterung und Anwendung von gelernten Kenntnissen in der Praxis sowie der Erwerb von Fertigkeiten, die für die Ausbildung maßgeblich sind, im Vordergrund. Volontärinnen und Volontäre können entweder Personen sein, die noch in Ausbildung stehen, oder solche, die bereits ein abgeschlossenes Hochschulstudium haben. Bei letzteren muss aber sehr genau aufgepasst werden, ob nicht durch die Art der übertragenen Tätigkeiten vielleicht doch ein Arbeitsverhältnis begründet wird, das dann zu entlohnen wäre. Kriterium ist hier unter anderem, dass die Tätigkeit nur vorübergehend ist. Anders als Pflichtpraktikantinnen und -praktikanten unterliegen Volontärinnen und Volontäre der Teilversicherung in der Unfallversicherung und sind daher verpflichtend vom Betrieb, in dem das Volontariat absolviert wird, direkt bei der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt (AUVA) zur Versicherung anzumelden.4
Ein kompliziertes und auch emotional behaftetes Thema ist die Frage der Bezahlung von Praktika. Prinzipiell ist es erlaubt, Pflichtpraktikantinnen und -praktikanten für ihre Tätigkeit ein freiwilliges Taschengeld zu zahlen, das sowohl aus Geld- wie auch aus Sachbezügen (z. B. Verpflegung, Unterkunft) bestehen kann. Dadurch wird jedoch ein (lohnsteuerpflichtiges) Dienstverhältnis begründet, an welches arbeits- und versicherungsrechtliche Konsequenzen geknüpft sind, die je nach Höhe des Taschengeldes unterschiedlich ausfallen können.5
Eine Praktikantin bzw. ein Praktikant ist keine billige Arbeitskraft. Die Motivation, ein echtes Praktikum im Archiv anzubieten, kann daher zunächst einmal nur uneigennützig sein. Nicht der Bedarf nach jemandem, dem man Arbeit umhängen kann, sondern die Bereitschaft, junge Leute in ihrer Ausbildung zu unterstützen, sollte ausschlaggebend sein. Dass dies dann nicht aber nur ein Geben, sondern natürlich auch ein gegenseitiges Nehmen ist, ist klar. Selbstverständlich ist ein Praktikum für das Archiv nicht nur auf der Erfahrungsebene bereichernd, sondern es wird vermutlich auch so gestaltet sein, dass die von den Praktikantinnen und Praktikanten erarbeiteten Ergebnisse von bleibendem Wert sind. Doch dies darf keineswegs der Fokus der Tätigkeit sein – sonst ist man schnell vom Ausbildungsverhältnis weg beim Arbeitsverhältnis gelandet, wo der Begriff des Praktikums nicht mehr anzuwenden ist.
Zeitliche Rahmenbedingungen
Die in den letzten Jahren in unserem Haus absolvierten Archivpraktika betrafen in erster Linie Studierende des vom Institut für Österreichische Geschichtsforschung (IÖG) organisierten Masterstudiums und waren somit Pflichtpraktika für Ausbildungszwecke.6 Das Schottenstift ist in diesem Zusammenhang sicherlich in einer glücklichen Lage, ist es doch allein schon aufgrund der räumlichen Nähe zur Universität Wien für viele Studierende eine der ersten Anlaufstellen, weshalb bei uns jedes Jahr mehrere Initiativbewerbungen für Praktika eingehen, ohne dass wir jemals ein solches ausgeschrieben hätten. Da jedoch die Studierenden des in dieser Form nur in Wien angebotenen Studiums aus ganz Österreich und zum Teil auch aus den Nachbarländern stammen, sind Archive außerhalb des Großraums Wien als Praktikumsorte in den vorlesungsfreien Zeiten keineswegs weniger attraktiv.7
Das IÖG-Pflichtpraktikum kann ab dem zweiten Studiensemester absolviert werden und hat in einem zeitlichen Gesamtumfang von sechs Wochen zu erfolgen, wobei eine Teilung in mehrere Einzelpraktika erlaubt ist.8 Aufgrund der Verpflichtungen durch andere Lehrveranstaltungen waren diese Praktika bislang eigentlich nur geblockt in der vorlesungsfreien Zeit möglich, was jedoch zu (zeitlichen und finanziellen) Belastungen für die Studierenden führen kann. Demgegenüber schlägt der (unverbindliche) Anhang zum neuen Curriculum die Anrechnung der für das Praktikum vorgesehenen ECTS-Punkte im vierten Studiensemester, das nun weniger Lehrveranstaltungen aufweist als die anderen Semester, vor. Somit ermöglicht dies eine Absolvierung während des Semesters, also in Teilzeit.9
Ohne Zweifel haben geblockte Praktika den Vorteil, dass sich die Praktikantinnen und Praktikanten nicht jedes Mal aufs Neue in die von ihnen zu behandelnde Materie einarbeiten müssen, doch gerade in kleinen Archiven sind diese oftmals nicht leicht zu bewältigen. Zum einen können geblockte Praktika von Seiten der Studierenden eben nur in der vorlesungsfreien Zeit absolviert werden, im vollen Ausmaß eigentlich nur im Sommer, also zu Zeiten, in denen kleine Archive urlaubsbedingt häufig nicht durchgehend betreut sind. Zum anderen sind die meisten kleinen Archive gar nicht vollzeitbetreut, eine Blockung ist deshalb nicht wirklich durchführbar. Die Möglichkeit, ein Praktikum in Teilzeit über einen längeren Zeitraum absolvieren zu können, erscheint somit für beide Seiten eine durchaus sinnvolle Option zu sein.10
Erfahrungsgemäß sind nur die wenigsten Studierenden tatsächlich auf der Suche nach einem Praktikum in der sechswöchigen Maximalvariante. Nicht nur aufgrund zeitlicher Einschränkungen, sondern auch aufgrund des berechtigten Wunschs der Studierenden nach einer Steigerung bzw. Streuung ihrer Erfahrungen sind oftmals kürzere Praktika gefragt. Häufig besteht nach der Absolvierung eines (klassischen) vierwöchigen Praktikums der Bedarf nach weiteren zwei Praxiswochen. Das Archiv sollte auf die diesbezüglichen Bedürfnisse der Studierenden Rücksicht nehmen. Dessen ungeachtet erscheinen mir persönlich jedoch drei Wochen als Mindestdauer für ein Praktikum zweckmäßiger, weshalb eine von den Studierenden angestrebte Aufteilung in zwei dreiwöchige Praktika wünschenswert wäre.11
Obwohl von mir ursprünglich mit Skepsis beäugt, habe ich zu meiner eigenen Überraschung außerdem noch feststellen dürfen, dass es durchaus effektiv ist, zwei Praktikanten gleichzeitig einzusetzen. Zum einen ist die Stimmung bei diesen deutlich besser, zum anderen ist es aber auch tatsächlich so, dass die übertragene Tätigkeit besser erfüllt wird, weil sich die Praktikanten gegenseitig als Korrektiv dienen. Wenn die Möglichkeiten dazu bestehen, kann eine solche Variante daher durchaus in Erwägung gezogen werden.
Inhalt und Ablauf
Ausschlaggebend für das Ausbildungsverhältnis ist, wie beschrieben, unter anderem, dass der Lern- und Ausbildungszweck der Tätigkeit im Vordergrund steht. Wie dieser Zweck erreicht wird, ist beim Pflichtpraktikum strenger zu beurteilen als beim Volontariat. Die inhaltlichen Vorgaben für das IÖG-Pflichtpraktikum sind im Curriculum festgelegt, werden dort allerdings nur allgemein umschrieben. Das Praktikum soll „der angeleiteten Anwendung der erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten und ihrer Erweiterung im realen Berufsumfeld eines Archivs oder einer vergleichbaren Einrichtung wie einer Bibliothek oder einer Sammlung [dienen], wobei mehrere Aspekte der beruflichen Praxis ausgeübt werden müssen“.12 Die Studierenden sollen nach der Absolvierung des Archivpraktikums über „praktische Kenntnis der inneren Organisation von Archiven“, „praktische Kenntnis von bestandserhaltenden Maßnahmen“, die „Fähigkeit, angeleitet an der Ordnung und Erschließung archivalischer Bestände zu arbeiten“, die „Fähigkeit, angeleitet mit elektronischem Archivgut umzugehen“, die „Fähigkeit, angeleitet in der Benützerbetreuung mitzuarbeiten“, sowie die „Fähigkeit, Akten im Kontext der Entwicklung der Schriftlichkeit und ihrer rechtlichen und kulturellen Zusammenhänge zu lesen, zu analysieren und zu interpretieren“, verfügen.13
Mehrfach ist hier die Anleitung der Praktikanten angesprochen, die schon rein rechtlich integral für das Ausbildungsverhältnis ist. Darüber hinaus machen das Ausmaß und die Qualität dieser Anleitung und Betreuung aber den entscheidenden Unterschied zwischen einem gelungenen und einem weniger gelungenen Praktikum aus.
Die gute Betreuung beginnt bei mir im Schottenstift damit, dass ich die Praktikantinnen und Praktikanten nicht nur mit dem Archiv vertraut mache, sondern im Sinne der Verwaltungsgeschichte auch mit dem Archivträger, also dem Kloster, seinen Einrichtungen und Werken. Der erste Tag eines jeden Praktikums ist daher zunächst der eigenständigen Lektüre unserer Stiftsgeschichte, unserer Archivgeschichte, unserer Bibliotheksgeschichte gewidmet, dann folgt eine persönliche Einführung in die Beständestruktur und die vorhandenen Findbehelfe, selbst wenn diese für das dann vorgesehene Einsatzgebiet gar nicht notwendig erscheinen mögen. Selbstverständlich werden auch die Haupträumlichkeiten des Archivs gemeinsam besichtigt. Verteilt über die gesamte Dauer des Praktikums folgen dann noch weitere gemeinsame Besichtigungen, einerseits der dezentralen zum Archiv gehörigen weiteren Räumlichkeiten (etwa des Wirtschaftsarchivs, des Planarchivs), andererseits der anderen kulturell bedeutsamen Bereiche (der Bibliothek, des Museums, der Stiftskirche) und schließlich auch ganz anderer Abteilungen des Klosters (etwa der Wirtschaftsverwaltung im Kammeramt).
Wichtig ist mir persönlich nicht zuletzt auch, zu vermitteln, was das Besondere an einem kleinen Stiftsarchiv – vor allem gegenüber den größeren staatlichen Archiven – ist. Es ist für mich überhaupt kein Auswahlkriterium, ob eine Bewerberin oder ein Bewerber ein Naheverhältnis zur Kirche oder gar zu einem Kloster hat – aber am Ende des Praktikums soll die Praktikantin bzw. der Praktikant zumindest im Ansatz sowohl die Verwaltung als auch die Mentalität eines Benediktinerstiftes begriffen haben.
Das bedeutet auch, dass ich bemüht bin, die Praktikantinnen und Praktikanten möglichst viele Aspekte eines Ein-Personen-Archivs erleben zu lassen. Jede Praktikantin und jeder Praktikant soll im Idealfall nicht nur Ordnungs- und Erschließungsarbeiten vorgenommen haben, sondern zumindest einmal auch etwas verpackt haben, gereinigt haben, ja, sogar skartiert haben. Jede und jeder soll im Einklang mit dem Curriculum einmal eine externe oder hausinterne Anfrage bearbeitet und eine Aushebung für Benutzer vorgenommen haben. Jede und jeder soll mir einmal bei der Bestückung einer Vitrine im Museum behilflich gewesen sein. Da wir keine eigene Restaurierwerkstätte im Haus haben, versuche ich außerdem, meine Termine mit externen Restauratorinnen stets so zu vereinbaren, dass sich zumindest einmal während des Praktikums ein Besuch in einem Atelier ausgeht.
Selbstverständlich kann aber nicht das ganze Praktikum aus einer Ansammlung solcher kleinen Aufgaben bestehen. Es braucht ein Projekt, meist aus dem Bereich der Ordnung und Erschließung, das der Praktikantin bzw. dem Praktikanten übertragen wird und an dem sie bzw. er selbständig arbeiten kann. Klar ist, dass man als Archivar selbst in den allerseltensten Fällen die Zeit hat, sich durchgehend, womöglich sechs Wochen lang, nur um die Praktikanten zu kümmern. Im Sinne der guten Anleitung und Betreuung muss man aber im ständigen Austausch mit den Praktikantinnen und Praktikanten bleiben, ihnen zugleich jedoch auch genügend Eigenverantwortung zugestehen. Konkret bedeutet das für mich, dass ich versuche, ihnen zum Start eines Projekts eine solide Basis mitzugeben. Danach schaue ich, dass wir uns mindestens einmal pro Tag, oft nach der Mittagspause, zusammensetzen, sie mir berichten, den Fortgang der Arbeit präsentieren und aufgekommene Fragen und Probleme skizzieren, wohingegen ich gegebenenfalls Vorschläge mache oder korrigierend eingreife.
Wichtig erscheint mir hierbei noch, dass das Projekt der Dauer des Praktikums entsprechen muss. Wenn irgendwie möglich, dann sollte ein Projekt so bemessen sein, dass es im Rahmen des Praktikums auch abgeschlossen werden kann. Wenn dies aufgrund der Größe nicht möglich ist, dann sollte man rechtzeitig gemeinsam Zwischenetappen definieren. Es ist für das Archiv frustrierend, wenn man ein unvollendetes Projekt hat, das nicht abgeschlossen werden konnte, und es ist für nachfolgende Praktikanten frustrierend, wenn sie etwas fortsetzen sollen, was einfach mitten im Prozess abgebrochen werden musste.
Was man keinesfalls einzuplanen vergessen sollte, ist eine gewisse Zeit im Anschluss an das Praktikum, die man selbst dafür nutzen muss, um die Ergebnisse eines Projekts zu überprüfen und gegebenenfalls kleinere Korrekturen und Änderungen vorzunehmen. Es ist keinesfalls dramatisch, wenn sich in die schriftlichen Ergebnisse eines eigentlich gut abgeschlossenen Praktikumsprojekts ein paar Ungenauigkeiten einschleichen; kommt man jedoch erst Wochen später dazu, sich alles in Ruhe anzusehen, und merkt erst dann, dass etwas nicht stimmt, muss man sich erst wieder mühsam in den Bestand und den Prozessablauf einarbeiten.
Fazit
Die gute Betreuung von Praktikantinnen und Praktikanten ist extrem aufwändig, sie ist jedoch das Um und Auf eines guten Praktikums. Zahlt sich dieser Aufwand für ein kleines Archiv überhaupt aus? Absolut, denn das Archiv leistet damit nicht nur einen wertvollen Beitrag zur Ausbildung der künftigen Archivarinnen und Archivare, sondern profitiert zugleich sowohl von den Ergebnissen als auch den Erfahrungen, die aus einem solchen Praktikum resultieren können.
1 Ausnahmen gibt es hier zwar in der Hotellerie und Gastronomie, diese sind für das Thema dieses Vortrags aber irrelevant.
2 Im konkreten Kontext eines Archivpraktikums wären dies etwa die Vorgaben des vom Institut für Österreichische Geschichtsforschung (IÖG) organisierten Masterstudiums Geschichtsforschung, Historische Hilfswissenschaften und Archivwissenschaft, auf die gleich noch näher eingegangen wird.
3 In manchen Publikationen und Auskunftstexten im Internet wird verwirrenderweise für das Pflichtpraktikum der unsaubere Begriff des „Ferialpraktikums“ (in Abgrenzung zur „Ferialarbeit“) verwendet.
4 Die Unfallversicherungsbeiträge werden mit dem Ende der Volontariatstätigkeit fällig und sind vom Betrieb zu bezahlen. Der Beitrag beträgt 14 Cent pro Kalendertag (Stand 2017). Ein Formular zur An- und Abmeldung der Unfallversicherung bei Volontariaten findet sich auf der Website der AUVA unter https://www.auva.at/cdscontent/?contentid=10007.670934&portal=auvaportal (Auf diesen und alle in diesem Artikel folgenden Links wurde zuletzt zugegriffen am 14.09.2017).
5 Neben der Frage, ob das Taschengeld unter oder über der Geringfügigkeitsgrenze (Stand 2017: € 425,70 monatlich) liegt, ist auch die Dauer des Praktikums von Relevanz. Nähere arbeits- und sozialrechtliche Informationen zu Praktika bieten unter anderem die Broschüren „Rechtliche Situation von Praktikanten/Praktikantinnen in Österreich. Ein Leitfaden für die Absolvierung von Praktika in Betrieben in Österreich“ des Sozialministeriums (2015, online unter https://broschuerenservice.sozialministerium.at/ bzw. über https://www.sozialministerium.at/site/Arbeit_Behinderung/Arbeitsrecht/besondere_ArbeitnehmerInnengruppen/Praktikum, 2024 online unter: https://www.bfw-woergl.at/wp-content/uploads/2016/02/Praktikantinnen_Broschuere.pdf) und „Praktikanten. Welche Beschäftigungsformen sind möglich?“ der Sozialversicherungsträger (2017, online unter: https://www.gesundheitskasse.at/cdscontent/load?contentid=10008.683493&version=1649921459 bzw. über https://www.sv-beratung.at/assets/content/assets/uploads/Praktikanten_Mai_2017.pdf), außerdem die entsprechenden Webseiten der Wirtschaftskammer (https://www.wko.at/einstellen/arbeitsvertrag-freier-dienstvertrag-werkvertrag-praktikanten) und der Arbeiterkammer (https://www.arbeiterkammer.at/service/broschueren/Bildung/Pflichtpraktikum.html; richtet sich jedoch in erster Linie an Schülerinnen und Schüler). – Auch bei Volontariaten ist gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs die „Gewährung einer freiwilligen Gratifikation oder freien Station“ theoretisch möglich; in der Praxis wird ein „bezahltes Volontariat“ aber wohl schlichtweg als (geringfügig) bezahltes Arbeitsverhältnis gestaltet sein. Zu dieser Problematik vgl. Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – Jahreskommentar, hg. von Martin SONTAG (Wien 72016) 25 § 4 Rz 11. – Idealerweise sollte eine schriftliche Vereinbarung zwischen dem Archiv und der Praktikantin bzw. dem Praktikanten getroffen werden, in welcher auch festgehalten ist, um welche Form des Praktikums es sich handelt.
6 Das aktuelle Curriculum des Masterstudiums Geschichtsforschung, Historische Hilfswissenschaften und Archivwissenschaft (im Folgenden zitiert als Curriculum IÖG 2016), welches auch die Bestimmungen zum Archivpraktikum enthält, sowie das entsprechende Formular zur Praktikumsbestätigung (im Folgenden zitiert als Formular IÖG 2016) können auf der Website des Instituts unter https://geschichtsforschung.univie.ac.at/studium heruntergeladen werden.
7 Strengere Vorgaben für Praktika in öffentlichen Institutionen haben dazu geführt, dass manche der großen Archive keine oder weniger Praktikumsstellen anbieten (können). Somit gewinnen die kleineren Archive für diesen Teil der Ausbildung der künftigen Archivarinnen und Archivare immer mehr an Bedeutung. – Ausschreibungen für Praktika können dem IÖG direkt mitgeteilt werden, dieses nimmt dann eine Weiterleitung an die Studierenden vor.
8 Die seit 2016 gültige Fassung des Lehrplans sieht einen Arbeitsaufwand von insgesamt 14 ECTS-Punkten (European Credit Transfer System) vor, bis dahin waren es nur 10 ECTS-Punkte, jedoch ebenfalls im Umfang von sechs Wochen (Curriculum IÖG 2016, § 5 (2) GM 8). Die Erhöhung soll der Tatsache Rechnung tragen, dass viele Studierende ihr Praktikum nicht am Studien- bzw. Wohnort absolvieren können, wodurch es für sie zu einem erhöhten Aufwand kommt (vgl. Formular IÖG 2016). An dieser Stelle sei Herwig Weigl vom IÖG für die Mitteilung von Hintergrundüberlegungen zum überarbeiteten Curriculum Dank ausgesprochen.
9 Curriculum IÖG 2016, Anhang.
10 Bei der Praktikumsbestätigung wird die Dauer üblicherweise in Wochen angegeben; bei einer Teilzeitabsolvierung macht jedoch das Herunterbrechen auf Praktikumstage Sinn. Der Gesamtumfang des IÖG-Pflichtpraktikums entspricht somit 30 Tagen.
11 Das Curriculum des Masterstudiums sieht inzwischen eine Vorabgenehmigung der Archivpraktika durch die Studienprogrammleitung vor; auch gewisse Grundmodule des Studiums, in welchen Grundkenntnisse der Archivwissenschaft, des Informationsmanagements und der Dokumentation in Archiven vermittelt werden, müssen zuvor bereits absolviert sein (Curriculum IÖG 2016, § 5 (2) GM 8). Andernfalls ist ein Praktikum nicht im vollen Ausmaß der vorgesehenen ECTS-Punkte anrechenbar (Formular IÖG 2016). Das Vorhandensein dieser beiden Voraussetzungen zu überprüfen ist zwar in erster Linie Aufgabe der Studierenden und nicht des Archivs, doch macht es zur Absicherung des Archivs auf arbeits- und sozialrechtlicher Ebene Sinn, sich dies vorab von der Praktikantin bzw. dem Praktikanten bestätigen zu lassen. Da die Studienprogrammleitung in dieser Sachfrage das IÖG zu konsultieren pflegt, ist den Studierenden gegebenenfalls eine vorausgehende informelle Abklärung mit dem IÖG zu empfehlen.
12 Curriculum IÖG 2016, § 8 (2).
13 Curriculum IÖG 2016, § 5 (2) GM 8. — Auch in Bezug auf das Volontariat ist das Wissen um diese Vorgaben nicht nachteilig. Obwohl sie für Volontariate eigentlich keine Relevanz haben, können sie durchaus auch als Richtwerte für diese herangezogen werden.