Krisen und Ordensarchive
Vortrag gehalten bei der virtuellen Jahrestagung der ARGE Ordensarchive am 5. Oktober 2020.
Einführung
Unsere Gegenwart scheint mehr als andere Zeiten durch große Krisen bestimmt zu sein. Derzeit ist es vor allem die herrschende Seuchengefahr, mit der wir konfrontiert sind und die sich im Alltag in vielen konkreten Veränderungen auswirkt. Seit Jahren oder vielmehr schon Jahrzehnten beschäftigt die Welt die Krise des Klimawandels, worauf auch Papst Franziskus in seiner vielbeachteten Enzyklika Laudato si’ über die Sorge für das gemeinsame Haus vom 24. Mai 2015 eingegangen ist.1 Die Migrationsbewegungen, die wir weltweit beobachten, sind einerseits ein sprechendes Indiz für Krisen in verschiedenen Regionen der Welt und sie haben ihrerseits eine neue spürbare Krise in Europa erzeugt. Und wenn wir schon auf unseren Kontinent schauen, muss man auch davon reden, dass der Zusammenhalt der Völker und Nationen in eine Krise geraten ist. Der sogenannte Brexit ist in diesem Zusammenhang wohl das am deutlichsten sprechende Phänomen, woran man diese Krise ablesen kann.
Die Liste der Beobachtungen, die Krisen andeuten, lässt sich leicht fortsetzen, wenn man die Kirche betrachtet, sowohl weltweit als zumal auch im deutschsprachigen Bereich. Die Beteiligung am kirchlichen Leben, insbesondere an dessen Zentrum, der Feier der Eucharistie, ist recht gering. Viele Katholiken erklären vor der staatlichen Behörde ihren Austritt aus der Kirche. Die säkulare Gesellschaft lebt weithin ohne Gott; er kommt dort schlicht nicht vor.
Die mangelnde Strahlkraft der Verkündigung hängt wohl vor allem damit zusammen, dass viele Gott nicht brauchen, sondern in einem gut abgesicherten Leben sich selbst genügen und nicht nach einer größeren Hoffnung, gar nach Transzendenz, fragen. Ein wenigstens praktischer Agnostizismus ist die vorherrschende Geisteshaltung in der Bevölkerung. Diese gesellschaftliche Situation setzt die Kirche unter Druck und scheint sie zu marginalisieren.
Auch innerhalb der Kirche gibt es krisenhafte Phänomene. Ich nenne nur als Stichworte die Missbrauchsskandale, aber auch die sehr unterschiedlichen Vorstellungen über den weiteren Weg der Kirche und die Formen nötiger Erneuerung. In Deutschland etwa wurde 2019 der sogenannte „Synodale Weg“ aufgenommen, bei dem sich Tendenzen zeigen, die in eine Spaltung führen können.2
An Krisen mangelt es also nicht und dieses Faktum erklärt vermutlich auch die Berücksichtigung dieses Themas durch die Veranstalter. Doch wo liegt der Zusammenhang von Krisen und Ordensarchiven und was kann ein Kanonist dazu beitragen?
Bevor die entsprechenden Zusammenhänge abgeklärt und Überlegungen dazu angestellt werden, sind noch ein paar allgemeine Bemerkungen zur Funktion des kanonischen Rechts und zu den Aufgaben der Ordensarchive erforderlich.
Zur Funktion des Kirchenrechts und zu den Aufgaben der Archive
Das Recht hat in der Kirche dieselbe Funktion wie Recht für andere Gemeinschaften und soziale Gebilde. Es soll das Zusammenleben ordnen, Rechte und Pflichten bestimmen, jedem das Seine zuweisen und garantieren sowie die Durchsetzung legitimer Ansprüche gewährleisten. Eine Quelle des Rechts sind natürliche Rechtsgrundsätze, die mittels der Vernunft erkannt und in Rechtsnormen positiv ausgestaltet werden, je nach den bestehenden Bedürfnissen. Dabei kann und darf durchaus auch ein gewisser Pragmatismus zur Geltung kommen. Beim kanonischen Recht tritt, verglichen mit anderen Rechtssystemen, noch eine weitere Quelle hinzu, nämlich der letztlich in der göttlichen Offenbarung wurzelnde Glaube der Kirche. Das kanonische Recht, das sich selbstverständlich auch an der natürlichen Gerechtigkeit orientiert, muss nicht zuletzt jene Vorgaben berücksichtigen, die sich gewissermaßen aus göttlicher Verfügung für die Kirche ergeben, etwa hinsichtlich ihrer zentralen Organe oder der Sakramente. Hier bewegen wir uns im Bereich des positiven göttlichen Rechts.
Die Ordensarchive sind freilich keine Einrichtungen göttlichen Rechts, sondern Institutionen, die durch rein kirchliche Rechtsvorschriften geordnet sind und die in ihrer Tätigkeit auch manche Bestimmungen des staatlichen Rechts berücksichtigen müssen. Als kirchliche Archive dienen sie im weitesten Sinne kirchlichen Zwecken, vor allem stehen sie im Dienst der Klöster und Ordensverbände, die sie tragen.
Die im Jahr 2005 formulierten Richtlinien für die Ordensarchive in Österreich 3 nennen in § 1 Abs. 2 und 3 die wichtigsten Funktionen dieser Archive im Interesse der Klöster. Zum einen leisten sie einen wichtigen Beitrag zur Wahrung der Rechtssicherheit und unterstützen die klösterliche Verwaltungsführung. Zum anderen werden sie als „ein nützliches Instrument für die Pastoraltätigkeit“ gesehen, „denn als Gedächtnisorte überliefern sie die Erfahrungen der Inkulturation des Evangeliums und verleihen der Tradition Konkretheit.“
Ähnliches kann man der deutschen Kirchlichen Archivordnung — Orden (KAO-O) vom 2. Juni 2014 entnehmen.4 In der Präambel dieser Ordnung heißt es: „Die Archive der Ordensgemeinschaften (Institute des geweihten Lebens und Gesellschaften des apostolischen Lebens) dokumentieren das geistliche Leben und apostolische Wirken der Ordensgemeinschaften und erfüllen als Gedächtnis der Kirche sowie der Gesellschaft und Teil ihrer Kulturgüter eine wichtige pastorale Funktion. Sie dienen der Erforschung der Geschichte der Ordensgemeinschaften, ihrer Verwaltung und der Rechtssicherung.“
Auch hier wird deutlich zum Ausdruck gebracht, dass den Ordensarchiven eine kulturelle, eine pastorale und eine rechtliche Funktion zukommt. Der rechtliche Aspekt, dem Ordensarchive dienen, steht gewissermaßen am Ursprung dieser Institutionen, denn die frühen Urkundensammlungen, die nicht nur in Klöstern angelegt wurden, dokumentierten die Besitzrechte und sonstigen vermögenswerten und anderen rechtlichen Ansprüche der betreffenden Institution. Sie sollten sicherstellen, dass bei Bedarf entsprechende Nachweise ohne große Mühe geführt werden konnten.
Eine eingehendere Darstellung der rechtlichen Bestimmungen zu den Ordensarchiven kann hier unterbleiben, zumal sich an der Rechtslage in den vergangenen Jahren in Österreich nichts Entscheidendes verändert hat. Es kann hier auf einen Beitrag aus dem Jahr 2009 verwiesen werden, der damals in den Ordensnachrichten erschienen ist und der sich auch auf der Internetseite der Österreichischen Ordenskonferenz findet.5
Es genügt daher der Hinweis, dass im kirchlichen Gesetzbuch, dem Codex Iuris Canonici (CIC), nur wenige Bestimmungen zu Dokumentation und Archivierung enthalten sind und Regelungen, die explizit den Ordensarchiven gelten würden, sogar gänzlich fehlen. Gesamtkirchlich gibt es einige Dokumente, die Funktion und Bedeutung der kirchlichen Archive hervorheben und auch Hinweise zur Führung der Archive enthalten, aber keinen spezifisch normativen Charakter besitzen; ihre Rechtsqualität bleibt vage.
Auf der Ebene des partikularen Rechts und des Eigenrechts der Ordensverbände begegnen jedoch rechtliche Bestimmungen zu den Archiven. Für Österreich sind es vor allem die schon genannten „Richtlinien“, die für sich genommen noch nicht verbindlich sind, sondern erst von den Ordensverbänden ausdrücklich übernommen und in Kraft gesetzt werden müssen 6 Inwieweit das förmlich geschehen ist, kann ich nicht beurteilen. Möglicherweise fühlt man sich auch so gebunden und orientiert sich einfach an ihnen, ohne dass sie von den zuständigen Ordensorganen förmlich für verbindlich erklärt worden sind.
Ähnliches gilt im Hinblick auf Deutschland und für die dort 2014 eingeführte Kirchliche Archivordnung – Orden (KAO-O). Diese Ordnung orientiert sich an der allgemeinen Kirchlichen Archivordnung (KAO), die von den deutschen Bischöfen für die ihnen unterstellten kirchlichen Rechtspersonen erlassen worden ist. Die KAO-O musste von den Orden päpstlichen Rechts jeweils für ihren Bereich durch die zuständigen Organe in Kraft gesetzt werden, während sie für die diözesanrechtlichen Gemeinschaften jeweils von den Bischöfen erlassen werden konnte.
Die österreichischen Richtlinien und die deutsche KAO-O bilden die wichtigsten eigenrechtlichen Quellen für die Ordensarchive. Denn erfahrungsgemäß nehmen die Konstitutionen und sonstigen eigenrechtlichen Normen der Orden kaum auf die eigenen Archive Bezug; allenfalls werden in solchen Rechtstexten die Existenz eines Archivs und das Amt eines Archivars erwähnt.
Nach diesen grundsätzlichen Bemerkungen zum Recht der Ordensarchive ist nach der Funktion der Archive im Hinblick auf Krisen zu fragen. Dazu kann man allgemein festhalten, dass sich die Ordensarchive idealerweise als Instrumente zur Vermeidung oder Milderung von Krisen erweisen sollen oder wenigstens als nützliche Mittel zur Bewältigung von Krisen. Allerdings ist auch vorstellbar, dass das Archiv selbst Gegenstand einer kritischen Situation werden kann. Darauf wird noch gesondert eingegangen.
Ordensarchive und Krisen
In welche Krisen können Ordensarchive involviert sein? Gewiss, es ist denkbar, dass Ordensarchive von den eingangs genannten großen Krisen unserer Zeit betroffen sein können. Aus dem Klimawandel können sich Konsequenzen für die bauliche Gestaltung der Archivräume und für die Sicherung des Archivguts ergeben. Seuchen können dazu führen, dass die Bestände nur noch schwer benutzbar sind. Selbst erschwerte Verkehrsverhältnisse, die aus welchen Gründen auch immer entstehen, können eine Beeinträchtigung der Tätigkeit der Ordensarchive bedeuten. Auf solche großen äußeren Krisen ist hier nicht einzugehen, zumal auch das kanonische Recht in vernünftiger Selbstbeschränkung sich regelmäßig nicht damit befasst, sondern sich auf spezifisch kirchliche Regelungsbedürfnisse beschränkt.
Das heißt freilich nicht, dass nicht auch in besonderen Fällen von kirchlicher Seite infolge geänderter äußerer Verhältnisse rechtliche Regelungen angepasst werden. Gerade das elastische und flexible Kirchenrecht kann gut außerordentlichen Umständen entsprechen und gerecht werden. Als ein Beispiel, das den Ordensbereich betrifft, seien hier nur die aktuellen Verfügungen des Apostolischen Stuhls aus dem Frühjahr und Sommer 2020 genannt, anstehende Generalkapitel zu verschieben und die Amtszeiten von Generaloberen zu verlängern sowie die Arbeitsmöglichkeiten von Ratsorganen zu erweitern.7 Damit sollte der Tatsache Rechnung getragen werden, dass unter den Bedingungen der Pandemie das Reisen sehr erschwert oder gar unmöglich ist. Kapitel müssen nicht zusammentreten, aber die Leitung der Orden bleibt doch bis auf Weiteres gewährleistet.
In unserem Zusammenhang ist eher an Krisen zu denken, die spezifisch einzelne Klöster oder Ordensverbände betreffen. Sie können von ganz unterschiedlicher Art sein.
Zu denken ist zunächst an Krisen, welche die wirtschaftliche Existenz eines Klosters oder einer Gemeinschaft berühren. Durch äußere Umstände, aber auch durch Missmanagement, Vernachlässigung und fehlerhafte Entscheidungen können ökonomische Krisen ausgelöst werden, die Orden und Klöster in ihrer Existenz gefährden.
Ein anderer Ausgangspunkt für Krisen kann mit personellen Änderungen in der Gemeinschaft zusammenhängen. Das Amtsende oder der Tod eines sehr prägenden Oberen oder der Verlust einzelner hervorragender Mitglieder, sei es durch Tod oder Austritt, kann ebenso zu einer gewissen Desorientierung in einer Gemeinschaft und damit zu einer Krise führen wie der Verlust von Aufgaben, die von einem Kloster lange Zeit wahrgenommen worden sind und das Leben der Gemeinschaft stark bestimmt haben. Als Beispiel sei nur die Schließung einer Schule genannt, deren Führung von einer Ordensgemeinschaft über Jahrzehnte hin als eine Hauptaufgabe des Apostolats gesehen worden ist.
Eine gewissermaßen seit langem chronische Krise der Klöster und Orden in unserem mitteleuropäischen Raum stellt der spürbare Mangel an Ordensnachwuchs dar. Er ist seinerseits die Ursache für andere Krisen, seien sie wirtschaftlicher Art oder auch die wahrgenommenen Aufgaben betreffend. Die Gemeinschaften überaltern. Manche haben schon die Entscheidungen getroffen, die mit Blick auf das absehbare Ende erforderlich sind, und nehmen auch keine Mitglieder mehr auf, selbst wenn sich neue Interessenten zeigen sollten.
Wieder andere Krisen hängen mit dem moralischen Versagen von Ordensmitgliedern oder auch engen Mitarbeitern zusammen, soweit deren Wirken dem Kloster bzw. Orden irgendwie zugerechnet wird. Strafbare Handlungen, die Ordensleute begehen, vor allem sexueller Missbrauch von Kindern und Jugendlichen, verursachen nicht nur für die unmittelbar involvierten Personen, sondern jeweils auch für die betroffene Gemeinschaft eine Situation der Krise. Eine derartige Situation kann sich ergeben in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit der Tat selbst, wenn diese rasch bekannt wird. Sie kann aber auch mit einem großen zeitlichen Abstand eintreten, wenn angebliche Taten erst nach Jahrzehnten öffentlich gemacht werden und die Beschuldigten möglicherweise längst verstorben sind. In solchen Fällen kann den Ordensarchiven eine wichtige Funktion zukommen; darauf ist noch einzugehen.
Auch anderes strafbares Fehlverhalten von Ordensmitgliedern kann zu Krisen führen, beispielsweise Unterschlagung von Geldern zum persönlichen Vorteil oder zugunsten Dritter. Die Ordensarchive dürften davon eher weniger berührt werden, es sei denn, die aufgrund solcher Taten verlustig gegangenen Mittel fehlen (auch) für Bedürfnisse des Archivs.
Schließlich kann auch noch äußere Bedrängnis die Ursache für Krisen der Orden und Klöster sein, wie es in der Geschichte schon so häufig der Fall war. In unseren Breiten sind die politischen und gesellschaftlichen Verhältnisse derzeit relativ stabil. Das kommt auch den Religionsgemeinschaften und damit den Orden zugute, die selbstbestimmt als Akteure in der Öffentlichkeit auftreten und im Rahmen der für alle geltenden Gesetze wirken können. Die Bedingungen können sich aber auch wieder einmal ändern. Äußere Kontrolle und Begehrlichkeiten im Hinblick auf kirchlichen und klösterlichen Besitz könnten dann die Orden möglicherweise in neue Krisen führen.
Wo liegt nun die Rolle der Ordensarchive im Zusammenhang mit Krisen? Diese Frage soll im Blick auf zwei unterschiedliche Krisenphänomene näher betrachtet werden. Eingangs wurde bereits darauf hingewiesen, dass die Ordensarchive auch die Aufgabe haben, Krisen zu verhindern bzw. zu mildern oder sich als Instrument zu deren Bewältigung zu erweisen. Das wird auch anhand der gewählten Beispiele deutlich.
Fälle sexuellen Missbrauchs
Gehen wir zuerst auf das Phänomen sexuellen Missbrauchs durch Ordensleute ein, womit Ordensarchivare in ihrer Tätigkeit konfrontiert werden können. Die Archive kommen in der Regel dann ins Spiel, wenn es sich um lange zurückliegende Ereignisse handelt, die erst spät öffentlich gemacht und angezeigt werden. Es geht dann vielfach gar nicht mehr um ein Strafverfahren zur Ahndung der Taten, sondern um Zahlungen an die Betroffenen, die durch die Ordensgemeinschaft geleistet werden sollen. Die Ordensarchive sollten in die Prüfung der einschlägigen Behauptungen auf jeden Fall einbezogen werden, auch wenn man sich gut vorstellen kann, dass eine Bearbeitung entsprechender Anfragen nicht zu den bevorzugten Aufgaben der Ordensarchivare gehört. Denn man steht dabei als Archivar leicht in Gefahr, gewissen Erwartungen nicht zu entsprechen.
Angezeigte Fälle sexuellen Missbrauchs, die strafrechtlich nicht mehr verfolgt werden können, weil die angeblichen Taten längst verjährt oder die Beschuldigten nicht mehr am Leben sind, werden sowohl in Österreich als auch in Deutschland einer bloßen „niederschwelligen“ Plausibilitätskontrolle unterzogen, bevor kirchliche Zahlungen an die Betroffenen geleistet werden. Die breite mediale Präsentation von Missbrauchsfällen im kirchlichen Bereich, aber auch die Mentalität einer säkularen Gesellschaft, die in weiten Teilen kein Verständnis für das gottgeweihte, in freier Entscheidung durch die Gelübde an Christus gebundene Leben aufbringen kann, erscheint die Richtigkeit solcher Vorwürfe von vornherein ziemlich plausibel. Sexuelle Enthaltsamkeit sei etwas Unnatürliches und müsse geradezu zwangsläufig zu solchen Taten führen – so eine weit verbreitete Auffassung. Es ist nicht ganz auszuschließen, dass jene, die im kirchlichen Auftrag, aber unabhängig und mit Entscheidungsfreiheit die Plausibilität von Vorwürfen prüfen, von solcher zeitgenössischen Mentalität völlig frei sind. Dann kann es sogar sein, dass selbst die Möglichkeiten der Ordensarchive nicht in Anspruch genommen werden.
Dazu ein konkretes, ziemlich krasses Beispiel aus Österreich, das mir persönlich vom zuständigen Provinzialoberen berichtet worden ist. Es wurden von der zuständigen Opferschutzkommission („Klasnic-Kommission“) einer Person, die angegeben hatte, von einem bestimmten Ordenspriester vor mehreren Jahrzehnten sexuell missbraucht worden zu sein, eine Zahlung in fünfstelliger Höhe zugesprochen und das Geld ausbezahlt. Erst dann hat man den Orden mit der Sache befasst und die gezahlten Mittel von dort für die in Vorleistung getretene Stiftung Opferschutz eingefordert. Der Provinzial musste feststellen, dass es in der Provinz nie einen Ordensmann mit dem Namen des Beschuldigten gegeben hat und auch keine Namensähnlichkeit oder dergleichen bestand; der angebliche Täter war nicht zu identifizieren.
Auch wenn Ordensarchive in kaum einem Fall sicheren Aufschluss darüber ermitteln können, ob ein Mitglied solche Taten begangen hat oder nicht, muss man sie in den Prozess der Klärung und Plausibilitätsprüfung einbeziehen. Direkte Auskunft könnte das Archiv allenfalls dann geben, wenn sich im Nachlass eines verstorbenen Täters ein schriftliches Bekenntnis zu seiner Tat oder seinen Taten, etwa in Briefen oder einem Tagebuch, fände. Sonst aber kann über das Archiv zumindest die Existenz der beschuldigten Person und die Wahrscheinlichkeit ihrer faktischen Präsenz am angeblichen Tatort zur angeblichen Tatzeit abgeklärt werden.
Dazu ein anderes, mir allerdings nur vom Hörensagen bekanntgewordenes Beispiel, wobei ich nichts über das abschließende Ergebnis des entsprechenden Vorgangs erfahren habe. In diesem gleichfalls Österreich betreffenden Fall wurden die inzwischen sämtlich verstorbenen Mitglieder einer kleinen Niederlassung eines Männerordens ausnahmslos des Missbrauchs beschuldigt. Bei der näheren Prüfung, hier wohl unter Einbeziehung des Ordensarchivs, wurde festgestellt, dass zwei der Beschuldigten niemals am betreffenden angeblichen Tatort gelebt haben. Diese Ordenspriester hatten als Pfarrer gewirkt und auch an ihren jeweiligen Dienstorten fern des Ordenshauses gewohnt, waren aber formal dem betreffenden Konvent zugeordnet gewesen. Allem Anschein nach wurden die Namen der Ordensmänner einfach einem alten Personalverzeichnis aus den fünfziger oder sechziger Jahren des vergangenen Jahrhunderts entnommen und damit eine Beschuldigung geltend gemacht.
In einem solchen Fall kann das Ordensarchiv etwas sehr Nützliches beitragen. In anderen Fällen, wenn sich keine einschlägigen Unterlagen finden, vor allem solche, die die Beschuldigung irgendwie stützen und plausibel machen, werden die Verantwortlichen leicht verdächtigt, die Sache vertuscht und Akten, die Aufschluss geben könnten, beseitigt zu haben.
Die Beseitigung von Akten gehört freilich zu den Aufgaben eines Archivars, denn nicht alles Schriftgut, das in amtlicher Tätigkeit anfällt oder das privat erzeugt wird, kann aufbewahrt werden und ist der Aufbewahrung wert. Auch Personalakten können ausgesondert und vernichtet werden. Bei eigener Recherche in einem ganz anderen, nämlich wissenschaftsgeschichtlichen Zusammenhang musste ich feststellen, dass in Bayern selbst Personalakten von hochrangigen staatlichen Richtern einige Jahrzehnte nach dem Tod ausgesondert und vernichtet werden.8
Im kanonischen Recht ist im Hinblick auf das Geheimarchiv der bischöflichen Kurie, das kein historisches Archiv ist, sondern gewissermaßen noch zur Behördenregistratur zählt und in der persönlichen Verantwortung des Bischofs liegt, festgelegt, dass Missbrauchsfälle betreffende Unterlagen nach zehn Jahren bzw. nach dem Tod der Beschuldigten vernichtet werden. Es sollen nur die Urteile abgeschlossener Strafverfahren und kurze Sachverhaltsdarstellungen aufbewahrt werden (vgl. c. 489 CIC).9 Hinter dieser Regelung steht nicht ein System der Vertuschung, sondern der nachvollziehbare Gedanke, dass Unbewiesenes nicht in der weiteren historischen Entwicklung möglicherweise zu einer neuen Wirksamkeit kommt und negative Folgen zeitigt. Es dient auch dem Schutz von Personen, die mit Missbrauchshandlungen als Betroffene oder als Zeugen in Kontakt gekommen sind; denn viele wünschen nicht, dass sie damit vor der Öffentlichkeit in Verbindung gebracht werden.
Die genannten kanonischen Bestimmungen betreffen zwar nicht unmittelbar die Ordensarchive, doch der dahinterliegende Grundgedanke, dass die archivarische Überlieferung dazu helfen soll, frühere tatsächliche Vorgänge verlässlich nachvollziehen und verstehen zu können, ist bedeutsam. Das wird auch bei der Entscheidung darüber wichtig sein, welche Unterlagen, die im Zusammenhang mit möglichen Missbrauchshandlungen eine Rolle spielen können, archiviert oder vernichtet werden. Im Zweifelsfall wird man Akten, die für die Löschung in Betracht kommen, eher weiterhin aufbewahren und vielleicht erst bei einer späteren Gelegenheit ausscheiden, wenn jede Relevanz im Hinblick auf noch lebende Personen und diese betreffende Vorgänge ausgeschlossen ist.
Selbstvergewisserung und Identitätssicherung
Viele Ordensgemeinschaften sind gerade in dieser Zeit von erheblichen Transformationsprozessen betroffen. Nicht wenige Klöster sind gar in ihrem weiteren Bestand gefährdet. Das führt in den Gemeinschaften zu Unsicherheit über die künftige Ausrichtung des Verbandes und über die je eigene Zukunft. Hier haben wir ein zweites, ganz anders geartetes Feld von Krise vor uns. Wir berühren die Rolle der Ordensarchive im Hinblick auf die Milderung und Bewältigung von Identitätskrisen in Ordensgemeinschaften. Hier entspricht die Funktion der Ordensarchive weitgehend jener der anderen kirchlichen oder öffentlichen Archive, die als ein wesentlicher Teil des kulturellen Gedächtnisses der Kirche oder ganzer Gesellschaften anzusehen sind. Die Ordensarchive können in einer solcherart krisenhaften Situation ein Element zur Stabilisierung bilden, indem sie – neben der ordenseigenen bzw. den Orden und das einzelne Kloster betreffenden Historiographie – in ihrer Weise Selbstvergewisserung ermöglichen und in ihrem „Gedächtnis“ möglicherweise auch Zeugnisse darüber bewahren, wie frühere Generationen die Krisen ihrer Zeit bewältigt haben.
Die Funktion des kulturellen und historischen Gedächtnisses haben Ordensarchive für die betreffende Gemeinschaft natürlich zu jeder Zeit, doch in Zeiten der Krise kann diese besonders bedeutsam werden. Individuell werden gewiss immer nur sehr wenige Personen aus der Gemeinschaft die Möglichkeiten des Archivs für ihre Selbstvergewisserung und zur Findung neuer Wege nutzen, aber vielleicht eröffnen sich andere Optionen der Archivarbeit.
Es liegt klar, dass die personellen Möglichkeiten in den einzelnen Ordensarchiven sehr begrenzt sind. Dennoch könnte man daran denken, ein Jubiläum zum Anlass zu nehmen, aus der archivarischen Überlieferung eine Ausstellung aufzubereiten und zu präsentieren. Auch frühere Krisen und deren – mehr oder minder – erfolgreiche Bewältigung können Gegenstand einer solchen Initiative seitens des Archivs werden. Eine Präsentation und gegebenenfalls auch begleitende Veranstaltungen und Publikationen können einen gewissen Katalysator und eine Quelle der Anregung bilden, sich an die Lösung der aktuellen Krise zu machen, und bisher nicht erkannte Planungsoptionen eröffnen. Natürlich soll hier nicht den Ordensarchiven die Verantwortung dafür zugeschoben werden, ob Krisen bewältigt werden oder nicht. Die Entscheidungen über die Zukunft müssen von den eigenrechtlich zuständigen Organen getroffen werden. Die Archive aber können helfen.
Krisen der Ordensarchive
Es soll schließlich noch auf den Aspekt eingegangen werden, dass Ordensarchive als solche selbst in die Krise geraten können. Beiseite bleibt, dass durch Unfälle oder Naturkatastrophen das Archiv selbst oder Teile der Bestände vernichtet oder wenigstens beschädigt werden. Bei solchen Ereignissen können Verluste entstehen, die unwiederbringlich sind. Eine absolut sichere Vorsorge gegen solche Ereignisse ist nicht vorstellbar.
Kritisch kann die Situation für Ordensarchive vor allem dann werden, wenn die sie tragende Einrichtung nicht mehr fortbestehen kann. Hier trifft das kanonische Recht genügende Regelungen für die Rechtsnachfolge bzw. bestimmt die Verantwortlichen, die entsprechende Entscheidungen zu treffen haben. Auch die bereits genannten österreichischen Richtlinien und die deutsche KAO-O greifen das Thema auf.
Bei zentralistisch organisierten Orden ist mit weniger gravierenden Problemen zu rechnen. Wenn eine Niederlassung aufgelöst wird, wird über die dortigen Güter von der Provinzleitung verfügt. Sofern es überhaupt ein lokales Archiv in der aufzulösenden Niederlassung gibt, gehen die Bestände in der Regel an das Archiv der Provinz über. Die rechtliche Seite ist freilich nur das eine, die praktische Umsetzung von Maßnahmen das andere. Eine Auflösung, zumal wenn sie sehr rasch abgewickelt wird, bringt immer die Gefahr mit sich, dass einzelne Dinge nicht recht beachtet und geplant werden. Auf die Sicherung und rechtzeitige Verbringung des gegebenenfalls vorhandenen Archivguts an den künftigen Standort ist sorgsam zu achten.
Wenn Provinzen eines zentralistischen Ordens aufgelöst bzw. fusioniert werden, muss gleichfalls rechtzeitig auf das vorhandene Archivgut geachtet werden. In Frage kommt die Zusammenführung im zentralen Archiv der neuen Provinz. Gegebenenfalls kann aber auch ein bisheriges Provinzarchiv als eigene Einrichtung erhalten bleiben und die bisher aufgelaufenen Bestände vor Ort verwalten, während neu Hinzukommendes zentral aufgenommen wird. Im zweiten Fall ist darauf zu achten, dass eine angemessene Betreuung der dezentralen Bestände gesichert bleibt.
Bei der Auflösung rechtlich selbständiger Klöster der monastischen oder kanonikalen Orden erfolgen in der Regel die Beendigung des gemeinsamen Konventlebens am Ort und die Auflösung der Rechtsperson nicht zum selben Zeitpunkt. Die noch verbliebenen Mitglieder scheiden aus oder wählen ein anderes Kloster, aber der Rechtsträger ihrer bisherigen monastischen Heimat bleibt vorerst noch bestehen. Über den Verbleib des Archivs und gegebenenfalls die Übernahme und Verwaltung des Archivguts durch ein anderes Archiv muss anlässlich der Entscheidung über die Auflösung verfügt werden. Das Archiv als solches wird sinnvollerweise geschlossen weiterbestehen und die Bestände nicht in andere Archive eingegliedert werden.
Schließlich kann ein Ordensarchiv auch noch in die Krise geraten durch die Vernachlässigung seitens der verantwortlichen Amtsträger. Ein schlecht geführtes oder verwahrlostes Archiv vermag seine Zwecke kaum zu erfüllen. Es liegt in der Verantwortung der zuständigen Oberen, also jener Personen, die für den Rechtsträger des Ordensarchivs handeln, für eine qualifizierte Führung des Archivs angemessen Sorge zu tragen. Sollte das nicht geschehen, kann man in extremen Fällen sogar die Frage stellen, ob hier nicht die Straftat des Amtsmissbrauchs oder der Nachlässigkeit im Amt gemäß c. 1389 CIC im Raum steht. Jedenfalls sollte immer auch der Zustand des Ordensarchivs einen Aspekt der kanonischen Visitation eines Ordensverbandes bilden.
Fazit
Eingangs war von den vielen Krisen die Rede, die unsere gegenwärtige Lebens- und Erfahrungswelt prägen. Auch von kirchlicher und klösterlicher Seite, also aus dem Bereich der Orden, haben wir einiges an Krisen und krisenhaften Phänomenen beizusteuern. Die Ordensarchive sind im allgemeinen gut organisierte Institutionen, die einen eigenen Beitrag zur Bewältigung und Bearbeitung von Krisen leisten können. Das allgemeine kanonische Recht wendet ihnen zwar wenig Aufmerksamkeit zu, aber die partikularen und eigenrechtlichen Quellen geben ihnen eine genügende Struktur und Beschreibung ihrer Funktionen. Insoweit leistet das Recht auch in diesem speziellen Bereich eine gewisse Hilfe, um Krisen bestehen zu können.
P. Stephan HAERING OSB ist Benediktiner des Klosters Metten, Universitätsprofessor für Kirchenrecht, insbesondere Verwaltungsrecht sowie Kirchliche Rechtsgeschichte, in München und Dekan der Historischen Sektion der Bayerischen Benediktinerakademie.
Kontakt: stephan.haering@kaththeol.uni-muenchen.de
1 Acta Apostolicae Sedis 107 (2015) 847–945; dt.: Verlautbarungen des Apostolischen Stuhls 202, hg. vom Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz (Bonn 42018).
2 Vgl. https://www.synodalerweg.de [Zugriff: 09.09.2020]. – Zum „Synodalen Weg“ wird aktuell in kirchlichen und theologischen Medien viel publiziert. Die bislang vorliegende Literatur dazu besteht weit überwiegend aus kürzeren Beiträgen, die bestimmte Tendenzen kirchlicher Veränderung voranzutreiben suchen. Wissenschaftlich gründliche und theologisch gut fundierte Analysen und Entwürfe zur Erneuerung bilden eine seltene Ausnahme. Diese Beobachtung mag damit zusammenhängen, dass die 2018 publizierte und für den Prozess anlassgebende „MHG-Studie“ einen unzulänglichen Ausgangspunkt zu wahrer kirchlicher Reform bildet.
3 Richtlinien zur Sicherung und Nutzung der Archive der Ordensgemeinschaften in der Katholischen Kirche Österreichs, in: Ordensnachrichten 45,2 (2006) 26–30, online verfügbar unter https://www.ordensgemeinschaften.at/kultur/aktuelles/news/article/7680.html [Zugriff: 21.10.2020].
4 Anordnung über die Sicherung und Nutzung der Archive der Institute des geweihten Lebens (Ordensinstitute, Säkularinstitute) und der Gesellschaften des apostolischen Lebens in der katholischen Kirche der Bundesrepublik Deutschland (Kirchliche Archivordnung – Orden, KAO-O). Text und Kommentar (München 2015); der Text der KAO-O ist auch abgedruckt in: Päpstliche Kommission für die Kulturgüter der Kirche, Die pastorale Funktion der kirchlichen Archive. Anhang: Dokumente zum kirchlichen Archivwesen für die Hand des Praktikers, hg. vom Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz (Arbeitshilfen 142, Bonn 2016) 135–147.
5 Stephan HAERING, Ordensarchiv und Kirchenrecht, in: Ordensnachrichten 48,5/6 (2009) 106–125, online verfügbar unter https://www.ordensgemeinschaften.at/kultur/aktuelles/news/article/7680.html [Zugriff: 21.10.2020]; vgl. auch Dominicus M. MEIER, Art. Archiv, in: DERS.–Elisabeth KANDLER-MAYR–Josef KANDLER (Hg.), 100 Begriffe aus dem Ordensrecht (St. Ottilien 2015) 42–46.
6 Dies kann etwa in Form einer eigenen Archiv- und Benützungsordnung erfolgen; ein Muster hierfür findet sich online unter https://www.ordensgemeinschaften.at/kultur/fachbereiche/archive [Zugriff: 21.10.2020].
7 Vgl. dazu Noach HECKEL, Ordenskapitel und Ratssitzungen in Zeiten von Corona. Anmerkungen zum Allgemeinen Dekret der CVit. cons. vom 2. April 2020 und zum Schreiben vom 1. Juli 2020 an die obersten Leiterinnen und Leiter von Ordensinstituten, in: Ordenskorrespondenz (im Druck).
8 Mit der Aufbewahrung von Personalakten im Archiv beschäftigt sich die 2020 von der Österreichischen Ordenskonferenz veröffentlichte Handreichung „Führung der Personalakten für Ordensangehörige“, online verfügbar unter https://www.ordensgemeinschaften.at/dl/oLmkJmoJMoJqx4KJKJmMJKNmO/handreichung_personalakten_2020_pdf [Zugriff: 21.10.2020].
9 Vgl. dazu Peter PLATEN–Stephan HAERING, Handreichung zum Geheimarchiv der Kurie, in: Arbeitshilfen 142 (wie Anm. 4) 128–134.